BGH - Urteil vom 17.09.1997
2 StR 317/97
Normen:
StGB § 41, § 46, § 56 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 108
StV 1997, 633
wistra 1998, 22

BGH - Urteil vom 17.09.1997 (2 StR 317/97) - DRsp Nr. 1998/1013

BGH, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 2 StR 317/97

DRsp Nr. 1998/1013

1. Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. 2. Das hindert aber nicht an der Prüfung, ob eine schuldangemessene Strafe vorliegt, wenn die Strafaussetzung gewährt wird und daneben eine Geld- oder Vermögensstrafe verhängt wird.

Normenkette:

StGB § 41, § 46, § 56 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu 150 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Von weiteren Tatvorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die in fünf Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe als zu niedrig; sie wendet sich auch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.