BGH - Urteil vom 20.02.1997
4 StR 598/96
Normen:
StPO § 168c;
Fundstellen:
JR 1998, 165
JZ 1997, 1016
JuS 1997, 857
NJW 1997, 1790
NStZ 1997, 351
StV 1997, 234
wistra 1997, 193
Vorinstanzen:
LGBielefeld,

BGH - Urteil vom 20.02.1997 (4 StR 598/96) - DRsp Nr. 1997/3669

BGH, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 4 StR 598/96

DRsp Nr. 1997/3669

»Bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren ist der Beschuldigte nicht zur Anwesenheit berechtigt; § 168 c Abs. 2 StPO findet keine entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

StPO § 168c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Revision beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten. Sie rügt hierzu die Verletzung der §§ 136, 136 a, 168 c und 252 StPO.

1. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Ehefrau des Angeklagten wurde am Tattag, dem 3. August 1995, um 23.30 Uhr festgenommen. In der Festnahmeanzeige wird ausgeführt, Frau A. werde verdächtigt, zusammen mit ihrem Ehemann das Opfer getötet zu haben. Im Laufe der Nacht wurde sie polizeilich als Beschuldigte vernommen und dementsprechend belehrt. Bis zu ihrer richterlichen Vernehmung am 4. August 1995 blieb sie im Polizeigewahrsam. Vom Termin dieser Vernehmung wurde der Angeklagte nicht benachrichtigt.