BGH - Urteil vom 23.07.1985
5 StR 125/85
Normen:
StGB § 310 ;
Fundstellen:
NStZ 1986, 27

BGH - Urteil vom 23.07.1985 (5 StR 125/85) - DRsp Nr. 1996/4944

BGH, Urteil vom 23.07.1985 - Aktenzeichen 5 StR 125/85

DRsp Nr. 1996/4944

Ungeachtet der Frage, ob § 310 StGB in analoger Anwendung anderer Vorschriften über die tätige Reue heranzuziehen ist, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, den Brand zu löschen, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Täter die von ihm gewählte Möglichkeit, den Brand durch Benachrichtigung der Polizei zu bekämpfen, nicht ausschöpft. Dies ist der Fall, wenn er den Brandort nur vage nennt, ohne die Lage des Brandherdes und das Ausmaß des Feuers näher zu beschreiben und das Gespräch auf Rückfrage des angerufenen Beamten abbricht.

Normenkette:

StGB § 310 ;
Fundstellen
NStZ 1986, 27