BGH - Urteil vom 24.07.1997
1 StR 214/97
Normen:
StPO 1975 §§ 72, 220, 245 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 171
NJW 1997, 3180
NStZ 1998, 93
StV 1997, 562
StV 1998, 174
Vorinstanzen:
LG München II,

BGH - Urteil vom 24.07.1997 (1 StR 214/97) - DRsp Nr. 1997/8946

BGH, Urteil vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 1 StR 214/97

DRsp Nr. 1997/8946

»Kann der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ohne Beeinträchtigung der Arbeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen und ohne Verzögerung der Hauptverhandlung sich vorbereiten, darf Untersuchungshaft einer solchen Vorbereitung nicht entgegenstehen.«

Normenkette:

StPO 1975 §§ 72, 220, 245 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Ihr liegt folgendes zugrunde: