BGH - Urteil vom 25.01.1995
3 StR 448/94
Normen:
StPO § 200, § 260 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 390
DRsp IV(452)133Nr. 6c
JuS 1996, 851
MDR 1995, 513
NJW 1996, 1221
NStZ 1995, 297
StV 1995, 337
wistra 1995, 150

BGH - Urteil vom 25.01.1995 (3 StR 448/94) - DRsp Nr. 1995/5403

BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 3 StR 448/94

DRsp Nr. 1995/5403

»Mängel in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Anklage und des sie zur Hauptverhandlung zulassenden Eröffnungsbeschlusses.«

Normenkette:

StPO § 200, § 260 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es die auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom Oberlandesgericht zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage und den darauf gestützten Eröffnungsbeschluß für unwirksam hält. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

I. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Staatsanwaltschaft legt P. S. in der Anklageschrift vom 1. November 1991 acht vollendete Einbruchsdiebstähle und einen versuchten Diebstahl zur Last, wobei er einen Einbruchsdiebstahl zusammen mit der Angeklagten S. S., seiner Ehefrau, begangen haben soll. Die Beschreibung der neun Straftaten im Anklagesatz lautet: