BGH - Urteil vom 26.08.1993
4 StR 364/92
Normen:
StPO §§ 141, 142, 143, 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 310
MDR 1993, 1224
NJW 1993, 3275
NStZ 1993, 600
StV 1993, 564
wistra 1993, 344

BGH - Urteil vom 26.08.1993 (4 StR 364/92) - DRsp Nr. 1994/3577

BGH, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 4 StR 364/92

DRsp Nr. 1994/3577

1. Die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, unterliegt als Vorentscheidung gem. § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (BGH NStZ 1992, 292). Dies gilt in gleicher Weise für einen Beschluß des Vorsitzenden, mit dem die Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist. 2. Hat der Verteidiger eine Behauptung des Angeklagten (hier: Fälschung eines Protokolls) nachgeprüft und weigert er sich anschließend, einen von dem Angeklagten gewünschten Beweisantrag zu stellen, so liegt hierin kein wichtiger Grund, der einer Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger entgegensteht. 3. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO liegt nur vor,wenn der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt der Hauptverhandlung ohne Verteidiger ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der anwesende Verteidiger die Verteidigung nicht ordnungsgemäß geführt hat oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger gestört ist.