BVerfG - Beschluß vom 09.09.2005
2 BvR 431/02
Fundstellen:
NJW 2006, 40
StV 2006, 225
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 63/02

BVerfG - Beschluß vom 09.09.2005 (2 BvR 431/02) - DRsp Nr. 2005/16694

BVerfG, Beschluß vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 431/02

DRsp Nr. 2005/16694

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob nach Aufhebung von Beugehaft ein fortwirkendes rechtliches Interesse des Betroffenen an deren gerichtlicher Überprüfung gegeben ist.

A. I. 1. Am 5. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts mehrerer Betäubungsmittelstraftaten in Berlin in Untersuchungshaft genommen. Am 18. Juni 2001 wurde an der deutsch-niederländischen Grenze der Drogenkurier A. zusammen mit K. D. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgegriffen. A. gab an, der Beschwerdeführer habe seit Mai 2000 zusammen mit D. Beschaffungsfahrten aus den Niederlanden nach Berlin organisiert, weshalb die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdeführer weitere Taten zur Last legte. Am 3. Dezember 2001 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, weil er zwischen "Sommer 2000" und Mai 2001 in den Niederlanden mehrere Kilo Haschisch und Kokain erworben und über verschiedene Kuriere, darunter A., nach Berlin habe bringen lassen, um die Betäubungsmittel dort weiter zu verkaufen. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem in Strafhaft.