BVerfG - Beschluß vom 23.01.2004
2 BvR 766/03
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 143
Vorinstanzen:
LG Hagen - 23.4.2003, 7.4.2003 - 71 Qs 8/03,
AG Hagen, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 67 Gs-1644/02

BVerfG - Beschluß vom 23.01.2004 (2 BvR 766/03) - DRsp Nr. 2004/1277

BVerfG, Beschluß vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 766/03

DRsp Nr. 2004/1277

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Wird die Durchsuchung - meist ohne vorherige Anhörung des Betroffenen - angeordnet, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 [151]). Dies setzt eine eigenverantwortliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus; die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache (vgl. BVerfGE 57, 346 [355]).

Notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren ist der Verdacht einer Straftat. Diesen Verdacht hat der für die vorherige Gestattung des behördlichen Eingriffs oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter zu prüfen. Es ist seine Aufgabe und Pflicht, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der Staatsanwaltschaft nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht.