BVerfG - Beschluss vom 29.12.2005
2 BvR 2057/05
Fundstellen:
NJW 2006, 677
NStZ 2006, 295
StV 2006, 81
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 767/05

BVerfG - Beschluss vom 29.12.2005 (2 BvR 2057/05) - DRsp Nr. 2006/7533

BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 2057/05

DRsp Nr. 2006/7533

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

A. I. 1. Der Beschwerdeführer besitzt die lettische und die griechische Staatsangehörigkeit. Gegen ihn erließ das Amtsgericht Koblenz am 14. Februar 2000 Haftbefehl, worin ihm neben mehreren Waffendelikten die versuchte Beteiligung an der Ermordung eines Koblenzer Oberstaatsanwaltes sowie die Verabredung zum Mord an einem in Berlin wohnhaften osteuropäischen Staatsangehörigen vorgeworfen wurde. Das Amtsgericht bejahte neben dem dringenden Tatverdacht das Vorliegen von Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen müsse. Zudem verfüge er über beste Kontakte in die GUS-Staaten. Daher sei nicht zu erwarten, dass er sich in Deutschland einem Strafverfahren stellen werde. Aus den Umständen der ihm zur Last gelegten Taten lasse sich ferner auf das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr schließen. Zusätzlich sei der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO gegeben.

Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Beschwerdeführer am 17. Februar 2000 verhaftet und befindet sich seitdem in ununterbrochener, nunmehr fünf Jahre und zehn Monate andauernder Untersuchungshaft.

Mit Beschluss vom 2. November 2000 erweiterte das Amtsgericht Koblenz den Haftbefehl um den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit 500 kg Haschisch.