BVerfG - Beschluß vom 30.04.1997
2 BvR 817/90 u.a.
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 103 ;
Fundstellen:
BVerfGE 96, 27
DRsp IV(458)163 Nr. 2a
DRsp V(510)179a
EuGRZ 1997, 364
JR 1997, 382
JZ 1997, 1059
NJW 1997, 2163
NJWE-MietR 1997, 199 (LS)
NJWE-MietR 1997, 200
NStZ 1997, 447
NStZ 1997, 447 (LS)
StV 1997, 393
wistra 1997, 219
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
LG Frankenthal,

BVerfG - Beschluß vom 30.04.1997 (2 BvR 817/90 u.a.) - DRsp Nr. 1997/5218

BVerfG, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 817/90 u.a.

DRsp Nr. 1997/5218

»1. Eröffnet das Prozeßrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. 2. a) Dieses Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt dem Betroffenen das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. b) Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf somit nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. (Abweichung von BVerfGE 49, 329 ff.)«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 103 ;

Gründe:

A.

Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die sogenannte prozessuale Überholung bei vollzogenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen.

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 817/90