BVerfG - Beschluss vom 05.05.2011
2 BvR 1011/10
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2; StGB § 352;
Fundstellen:
NJW 2011, 2275
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 2067/09
AG Hof, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 574/10
LG Hof, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 40/10

Durchsuchung von Kanzleiräumen nur bei Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

BVerfG, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 1011/10

DRsp Nr. 2011/9239

Durchsuchung von Kanzleiräumen nur bei Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 25. November 2009 - 1 Gs 2067/09 -, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Hof vom 18. März 2010 - 1 Gs 574/10 - und der Beschluss des Landgerichts Hof vom 7. April 2010 - 1 Qs 40/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Landgericht Hof zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

3.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2; StGB § 352;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.

I.

1.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen ihn wird wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) ermittelt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: