BVerfG - Beschluß vom 29.09.1997
2 BvR 1676/97
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 176 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 100
JZ 1998, 405
NJW 1998, 296
NStZ 1998, 46
StV 1998, 241
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Verfügung des Vorsitzenden der ... StrK vom 03.07.1997,

Durchsuchung von Verteidigern vor Betreten des Sitzungssaals der Hauptverhandlung

BVerfG, Beschluß vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1676/97

DRsp Nr. 1998/1092

Durchsuchung von Verteidigern vor Betreten des Sitzungssaals der Hauptverhandlung

Die Anordnung des Vorsitzenden, die Verteidiger in einem Strafverfahren wegen der Besorgnis, sie könnten auch ohne oder gegen ihren Willen zum Einschmuggeln von Gegenständen und zur Kontaktaufnahme mit den Angeklagten benutzt werden, bei Betreten des Sitzungssaals auch ohne konkrete Mißbrauchsgefahr zu durchsuchen, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Satz 2 ; GVG § 176 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführer, Verteidiger in einem Strafverfahren, wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung des Strafkammervorsitzenden, der zufolge auch sie vor Betreten des Sitzungssaals nach Waffen und gefährlichen Werkzeugen zu durchsuchen sind.

I.

1. Vor dem Landgericht begann am 19. August 1997 die Hauptverhandlung gegen vier ausländische Staatsangehörige, denen gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt wird. Nach der zugelassenen Anklage sollen die Täter mit unterschiedlichen Tatbeiträgen an der Abwicklung eines Kokaingeschäfts im Kilogrammbereich beteiligt gewesen sein.