OLG München - Beschluss vom 21.08.2006
4 St RR 148/06
Normen:
StPO § 261 § 100a § 102 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 472

Durchsuchungsbeschluss aufgrund von Erkenntnissen zu Nichtkatalogtaten aus ordnungsgemäßer Telekommunikationsüberwachung - kein Verwertungsverbot allein aufgrund von Begründungsmängeln des Durchsuchungsbeschlusses

OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 4 St RR 148/06

DRsp Nr. 2006/22788

Durchsuchungsbeschluss aufgrund von Erkenntnissen zu Nichtkatalogtaten aus ordnungsgemäßer Telekommunikationsüberwachung - kein Verwertungsverbot allein aufgrund von Begründungsmängeln des Durchsuchungsbeschlusses

»1. Erkenntnisse zu Nichtkatalogtaten aus einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung können Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen sein und als Begründung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses dienen.2. Begründungsmängel des Durchsuchungsbeschlusses führen jedenfalls dann nicht zu einem Verbot der Verwertung der gefundenen Beweise, wenn der Tatrichter feststellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorlagen.«

Normenkette:

StPO § 261 § 100a § 102 ;

Sachverhalt: