OLG Celle - Beschluss vom 05.11.2010
1 Ws 277/10
Normen:
StGB § 263; StGB § 266;
Fundstellen:
JW 2011, 2152
JuS 2011, 657
NStZ 2011, 218
NZV 2012, 308
NdsRpfl 2011, 46
StV 2011, 164

Einreichung von Belegen beim Arbeitgeber nach missbräuchlicher Verwendung einer Tankkarte als Betrug

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 277/10

DRsp Nr. 2010/19923

Einreichung von Belegen beim Arbeitgeber nach missbräuchlicher Verwendung einer Tankkarte als Betrug

1. Die missbräuchliche Verwendung einer sogenannten Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar. 2. Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 27. Oktober 2009 wird zugelassen und das Hauptverfahren vor der nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts mit der Maßgabe eröffnet, dass die Angeschuldigten angeklagt werden, in der Zeit vom 3. Dezember 2007 bis zum 30. September 2008 in L.

- der Angeschuldigte S. durch 3 Straftaten

- der Angeschuldigte R. durch 2 Straftaten

- der Angeschuldigte K. durch 5 Straftaten