OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2005
2 Ws 282/05
Normen:
UVollzG § 89 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 29
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.10.2005

einstweilige Unterbringung; Überstellung des Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt; Ausnahme für die dauer der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 282/05

DRsp Nr. 2005/21331

einstweilige Unterbringung; Überstellung des Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt; Ausnahme für die dauer der Hauptverhandlung

»Insbesondere die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung kann im Ausnahmefall die kurzzeitige Überstellung eines vorläufig Untergebrachten in eine Justizvollzugsanstalt erfordern.«

Normenkette:

UVollzG § 89 ;

Gründe:

Der Angeklagten werden mehrere Betrugstaten im Zeitraum zwischen März und Juni 2004 zur Last gelegt. Das Landgericht - Große Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - in Bochum hat das Hauptverfahren mit Beschluss vom 18. August 2005 eröffnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum Hauptverhandlungstermine auf den 31. Oktober 2005 mit Fortsetzungsterminen am 2., 3. und 8. November 2005 anberaumt.