OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2006
2 Ws 296/05
Normen:
StPO § 143 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2502
NStZ 2006, 589
StV 2007, 290
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.08.2005

Entpflichtung; Pflichtverteidiger; Vertrauensverhältnis; Zerstörung; Einigung über Verteidigungskonzept

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 296/05

DRsp Nr. 2006/26953

Entpflichtung; Pflichtverteidiger; Vertrauensverhältnis; Zerstörung; Einigung über Verteidigungskonzept

»Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept können unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen.«

Normenkette:

StPO § 143 ;

Gründe:

I.

Der bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte wurde in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Witten vom 13. April 2005 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen und wegen Betruges in einem weiteren Fall unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. April 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ferner wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 2. Juli 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.