OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2011
1 Ws 78/11
Normen:
BGB § 276; StGB § 21; StPO § 126a; StrEG § 5 Abs. 2; StrEG § 6;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 223
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 KLs 8/10

Entschädigung für die einstweilige Unterbringung bei eingeschränkter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ws 78/11

DRsp Nr. 2011/3786

Entschädigung für die einstweilige Unterbringung bei eingeschränkter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

Bei der Prüfung, ob eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen infolge grob fahrlässigen Verschuldens derselben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des ursächlichen Verhaltens erheblich eingeschränkt war. die bei vorsätzlicher Verursachung einer Strafverfolgungsmaßnahme regelmäßig genügende natürliche Einsichtsfähigkeit reicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus.

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der ehemaligen Beschuldigten für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 19. Juli 2010 bis zum 14. Dezember 2010 eine Entschädigung aus der Landeskasse zusteht.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Normenkette:

BGB § 276; StGB § 21; StPO § 126a; StrEG § 5 Abs. 2; StrEG § 6;

Gründe: