1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der ehemaligen Beschuldigten für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 19. Juli 2010 bis zum 14. Dezember 2010 eine Entschädigung aus der Landeskasse zusteht.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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