BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 3 StR 509/07
DRsp Nr. 2008/8739
Entscheidung als "Richter in eigener Sache"
Zur Begründung der Prozessverschleppung kommen die erkennenden Richter häufig nicht umhin, auch das eigene Verhalten zu berücksichtigen; zu Richtern "in eigener Sache" werden sie dadurch nicht.
Normenkette:
StO § 26 a Abs. 1 Nr. 3 ;
Gründe:
Zu der Rüge, das Landgericht habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen (§ 338 Nr. 3 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
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