Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage; Beruhen des Urteils; Wertung der Angaben einer Auskunftsperson bei gerichtlichem Augenschein; Verbotene Vernehmungsmethoden bei Veranlassung des Beschuldigten zu einem Telefongespräch
BGH, Urteil vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 1 StR 63/85
DRsp Nr. 1992/4359
Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage; Beruhen des Urteils; Wertung der Angaben einer Auskunftsperson bei gerichtlichem Augenschein; Verbotene Vernehmungsmethoden bei Veranlassung des Beschuldigten zu einem Telefongespräch
a) Daß über eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage das Gericht, nicht der Vorsitzende entscheidet, hat nicht den Zweck, bei den Mitgliedern des Gerichts Erinnerungsverluste zu verhindern; die Gefahr des Erinnerungsverlustes kann deshalb für die Frage des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht herangezogen werden.b) Erläuternde Angaben, die eine "Auskunftsperson" beim gerichtlichen Augenschein macht, dürfen, wenn sie dem besseren Verständnis des Augenscheins dienen, in die Niederschrift aufgenommen und mit ihr in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zur richterlichen Überzeugungsbildung dürfen sie nicht herangezogen werden; hierfür bedarf es der förmlichen Vernehmung der Auskunftsperson als Zeuge.c) Zu der Frage, ob § 136aStPO verletzt sein kann, wenn bei angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch veranlaßt wird.«