BGH - Urteil vom 09.05.1985
1 StR 63/85
Normen:
StPO StPO (1975) §§ 229 Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 1, §§ 225, 86, 223, 261, 100a, 100b, 136a;
Fundstellen:
BGHSt 33, 217
DRsp IV(455)104a-b
DRsp IV(456)129a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/4360
DRsp-ROM Nr. 1992/4361
EzSt StPO § 228 Nr. 1
LM StPO § 229 Nr. 2
MDR 1985, 776
NJW 1986, 390
NStZ 1985, 468
VRS 69, 133

Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage; Beruhen des Urteils; Wertung der Angaben einer Auskunftsperson bei gerichtlichem Augenschein; Verbotene Vernehmungsmethoden bei Veranlassung des Beschuldigten zu einem Telefongespräch

BGH, Urteil vom 09.05.1985 - Aktenzeichen 1 StR 63/85

DRsp Nr. 1992/4359

Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage; Beruhen des Urteils; Wertung der Angaben einer Auskunftsperson bei gerichtlichem Augenschein; Verbotene Vernehmungsmethoden bei Veranlassung des Beschuldigten zu einem Telefongespräch

a) Daß über eine Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr als zehn Tage das Gericht, nicht der Vorsitzende entscheidet, hat nicht den Zweck, bei den Mitgliedern des Gerichts Erinnerungsverluste zu verhindern; die Gefahr des Erinnerungsverlustes kann deshalb für die Frage des Beruhens des Urteils auf einem Verstoß gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht herangezogen werden. b) Erläuternde Angaben, die eine "Auskunftsperson" beim gerichtlichen Augenschein macht, dürfen, wenn sie dem besseren Verständnis des Augenscheins dienen, in die Niederschrift aufgenommen und mit ihr in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zur richterlichen Überzeugungsbildung dürfen sie nicht herangezogen werden; hierfür bedarf es der förmlichen Vernehmung der Auskunftsperson als Zeuge. c) Zu der Frage, ob § 136a StPO verletzt sein kann, wenn bei angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch veranlaßt wird.«

Normenkette:

StPO StPO (1975) §§ 229 Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 1, §§ 225, 86, 223, 261, 100a, 100b, 136a;

Aus den Gründen: