OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.06.2005
2 Ws 166/05
Normen:
StGB § 68 Abs. 2 § 68a ;
Fundstellen:
StV 2005, 656
StV 2005, 656

Entscheidung über die Führungsaufsicht bei Untertauchen des Verurteilten wenige Tage vor vollständiger Verbüßung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 166/05

DRsp Nr. 2006/7089

Entscheidung über die Führungsaufsicht bei Untertauchen des Verurteilten wenige Tage vor vollständiger Verbüßung

»1. Bei in Betracht kommendem Eintritt der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen ist die Entscheidung zur Ausnahme gemäß § 68 Abs. 2 StGB und zur Ausgestaltung der Maßregel gemäß §§ 68aff StGB gehindert, wenn offen ist, ob und wann die vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe eintreten wird (hier: wenige Tage Strafrest, aber Untertauchen des Verurteilten nach Nichtrückkehr vom Ausgang). 2. Gleiches gilt, wenn zwar die den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht veranlassende Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt ist, aber der Verurteilte während der Anschlussvollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe vom Ausgang nicht zurückgekehrt und anschließend untergetaucht ist.«

Normenkette:

StGB § 68 Abs. 2 § 68a ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist begründet. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend erfüllt.