OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2010
III-3 RVs 72/10
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Js 3353/09 AK 44/10

Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins sowie Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerflucht ist nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins sowie Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerflucht

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen III-3 RVs 72/10

DRsp Nr. 2011/21923

Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins sowie Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerflucht ist nicht rechtmäßig; Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins sowie Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerflucht

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Die Revisionsgebühr wird jedoch um 15 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Staatskasse die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 21.04.2010 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.