OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1999
5 Ss (OWi) 145/98 - (OWi) 117/98 I
Normen:
SchwArbG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 ; OWiG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 747
GewArch 2000, 202
NStZ-RR 2000, 54
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 906 Js 1861/97 ,

Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen entgegen Schwarzarbeitsgesetz

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 145/98 - (OWi) 117/98 I

DRsp Nr. 2000/2841

Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen entgegen Schwarzarbeitsgesetz

»1. Zur Feststellung des "erheblichen Umfangs der Dienst- oder Werkleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 SchwArbG. 2. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 SchwArbG (Beauftragung mit Schwarzarbeit) kann nur vorsätzlich erfüllt werden. 3. Das Fehlen der Eintragung in der Handwerksrolle ist Tatbestandsmerkmal der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG. Der Irrtum hierüber stellt einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum dar."

Normenkette:

SchwArbG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 ; OWiG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) eine Geldbuße von 2000,00 DM festgesetzt.

Ihre hiergegen gerichtete in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

II.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt: