Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe oder sonstiger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", zu einer Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zusammen mit Einzelstrafen wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt, führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Beweiswürdigung, daß der bei der Tat selbst unbewaffnete Angeklagte die Bewaffnung des Mittäters T. kannte, begegnet rechtlichen Bedenken.
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