OLG Koblenz - Beschluss vom 15.05.2007
2 Ws 260/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4142; StPO § 94 § 98 § 111b ; StGB § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2008, 372
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.03.2007

Erfallen der Gebühr für eine Beratung betreffend die Einziehung von Gegenständen oder Verfall

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 260/07

DRsp Nr. 2008/22299

Erfallen der Gebühr für eine Beratung betreffend die Einziehung von Gegenständen oder Verfall

Das Erfallen eine Gebühr gemäß Nr. 4142 RVG -VV setzt nicht voraus, dass eine dem Angeklagten drohende Einziehung beschlagnahmten Gegenstände oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen abgewendet werden mussten. Es reicht vielmehr aus, dass nach Lage der Sache eine Einziehung oder ihr gleichgestellte Rechtsfolgen in Betracht kamen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142; StPO § 94 § 98 § 111b ; StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führte gegen den seinerzeitigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde am 28. August 2006 eine richterlich angeordnete Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durchgeführt; dabei wurden zahlreiche, in den Sicherstellungsprotokollen I und II vom 28. August 2006 (Bl. 61, 62 d. A.) im einzelnen aufgeführte Gegenstände, darunter auch Geldscheine verschiedener Währungen im Gesamtwert von 4.903 EUR, zur Beweissicherung gemäß §§ 94, 98 StPO und zur Einziehung (§ 111 b StPO) sichergestellt.