Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
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