OLG Koblenz - Beschluss vom 10.06.2010
2 Ss 48/10
Normen:
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 358
StV 2011, 592
StraFo 2010, 384
ZJJ 2010, 332
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.11.2009

Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen zur Frage der Anwendbarkeit von Jugendrecht auf einen Heranwachsenden

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ss 48/10

DRsp Nr. 2010/20360

Erforderlichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen zur Frage der Anwendbarkeit von Jugendrecht auf einen Heranwachsenden

1. Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht ei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. 2. Der Anhörung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn Anlass zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betroffenen Heranwachsenden besteht, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Normenkette:

JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 244 Abs. 2;

Gründe: