BGH - Beschluß vom 26.08.2005
3 StR 272/05
Normen:
StPO § 404 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 380
StV 2006, 517
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 17.02.2005

Erforderlichkeit der Zustellung des Adhäsionsantrags

BGH, Beschluß vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 3 StR 272/05

DRsp Nr. 2005/15989

Erforderlichkeit der Zustellung des Adhäsionsantrags

Ein nicht förmlich zugestellter Adhäsionsantrag ist nicht wirksam.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenklägerinnen auftretenden Geschädigten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu den Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: