OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2010
2 Ws 850/10
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 305;
Fundstellen:
NStZ 2011, 360

Erforderlichkeit von Dolmetscherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 850/10

DRsp Nr. 2011/2311

Erforderlichkeit von Dolmetscherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Erforderlichkeit von Dolmetscherkosten für eine beabsichtigte schriftliche Einlassung des Angeklagten ist gemäß § 305 StPO nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 305;

Gründe

I.

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts A. hat durch Beschluss vom 29.11.2010 den Antrag des Angeklagten auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt:

"Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Übernahme der Dolmetscherkosten für die schriftliche Übersetzung der beabsichtigten schriftlichen Einlassung des Angeklagten wird abgelehnt.