OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.05.2013
2 E 10509/13.OVG
Normen:
GKG Nr. 9003 KV-; GKG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 700
NJW 2013, 2137
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20136 K 272/13 KO

Erhebung einer Pauschale für die Versendung von Akten i.R.d. Antrags eines Prozessbevollmächtigten zur Abholung der bereitgelegten Akten auf der Geschäftsstelle

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 2 E 10509/13.OVG

DRsp Nr. 2013/14687

Erhebung einer Pauschale für die Versendung von Akten i.R.d. Antrags eines Prozessbevollmächtigten zur Abholung der bereitgelegten Akten auf der Geschäftsstelle

Die Pauschale für die Versendung von Akten darf nicht erhoben werden, wenn die Akten dem Prozessbevollmächtigten nicht übersandt, sondern auf dessen Antrag zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereitgelegt werden. Dies gilt auch für das Einlegen der Akten zur Abholung in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG Nr. 9003 KV-; GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Die von dem Bezirksrevisor für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse in zulässiger Weise eingelegte und kraft Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§ 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -) Beschwerde gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Anforderung der Auslagen für die Aktenversendung gemäß Nr. 9003 der Anlage 1 zum - - (Aktenversendungspauschale) in der Verfügung vom 21. März 2013 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung zu Recht aufgehoben.