BVerfG - Beschluß vom 18.12.2002
2 BvR 1660/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO §§ 102 153a ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1514
wistra 2003, 258
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Qs 144/02 IX

Erledigung einer Durchsuchungsanordnung nach Einstellung des Verfahrens

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1660/02

DRsp Nr. 2003/12787

Erledigung einer Durchsuchungsanordnung nach Einstellung des Verfahrens

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafgerichtsbarkeit einen gegen die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung gerichteten Feststellungsantrag mit der Begründung abweist, angesichts der inzwischen eingetretenen Zeitablaufs von zwei Jahren und der Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO sei das Rechtsmittel mangels Beschwer prozessual überholt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO §§ 102 153a ;

Gründe:

I. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Am 7. Februar 2000 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme von Unterlagen an. Der Beschluss wurde am 29. Februar 2000 vollzogen. Nachdem der Beschwerdeführer den Tatvorwurf eingeräumt und den Schaden wieder gutgemacht hatte, wurde am 10. Januar 2002 nach Zahlung einer Geldauflage das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss ein. Das Landgericht verwarf das Rechtsmittel mangels "Beschwer" wegen "prozessualer Überholung" als unzulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 .