LG Braunschweig - Beschluss vom 19.07.2010
7 Qs 22/10
Normen:
RVG Nr. 4100 VV;
Fundstellen:
VRR 2010, 359
StRR 2010, 323
RVGreport 2010, 422
RVG prof 2010, 214
StraFo 2010, 513
StRR 2011, 39
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 12.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 107 Js 12216/08

Ermittlungsverfahren als eigenständiger Rechtsfall mangels Verbindung mit anderen Verfahren; Umfassen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten durch den Rechtsanwalt von der Verfahrensgebühr

LG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 7 Qs 22/10

DRsp Nr. 2013/10465

Ermittlungsverfahren als eigenständiger Rechtsfall mangels Verbindung mit anderen Verfahren; Umfassen der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten durch den Rechtsanwalt von der Verfahrensgebühr

Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall. Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.12.2009 (8 Le 107 Js 12216/08 aufgehoben. Die dem Verteidiger zu erstattende Pflichtverteidigervergütung wird auf insgesamt 10.174,56 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Staatskasse wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).

Normenkette:

RVG Nr. 4100 VV;

Gründe

1.