BGH - Urteil vom 29.04.2004
I ZR 233/01
Normen:
BGB § 683 § 670 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1297
GRUR 2004, 790
MDR 2004, 1145
MMR 2004, 667
NJW 2004, 3630
wrp 2004, 1032
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung

BGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen I ZR 233/01

DRsp Nr. 2004/11267

Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung

»Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/ oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.«

Normenkette:

BGB § 683 § 670 ;

Tatbestand:

Seit 1984 besteht in B. unter der Bezeichnung "PC 69" eine über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Diskothek. Betreiber war ursprünglich die PC 69 Musikbetrieb GmbH & Co. KG (im weiteren: KG). Die Klägerin, Ehefrau eines der Kommanditisten der KG, war von Anfang an in der Diskothek beschäftigt. Sie wurde später auch zur Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG, der PC 69 Musikbetrieb-Verwaltungs GmbH (im weiteren: GmbH), bestellt.