Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr, weil die Voraussetzungen von Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Vergütungsverzeichnis (VV) i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV nicht erfüllt sind.
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