OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2010
13 E 382/10
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 3104 VV;
Fundstellen:
AGS 2010, 543
NVwZ-RR 2010, 864

Erstattung einer Terminsgebühr für Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 13 E 382/10

DRsp Nr. 2010/11825

Erstattung einer Terminsgebühr für Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG Nr. 3104 VV;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr, weil die Voraussetzungen von Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Vergütungsverzeichnis (VV) i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV nicht erfüllt sind.