OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.06.2005
1 Ws 55/05
Normen:
StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 51 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 62
NStZ 2006, 62
NStZ-RR 2006, 29
NStZ-RR 2006, 29
StV 2007, 312
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 151 StVK 576/04

Erwerb von Kleidungsstücken aus dem Überbrückungsgeld

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 55/05

DRsp Nr. 2006/7088

Erwerb von Kleidungsstücken aus dem Überbrückungsgeld

»Der Anstaltsleiter kann den Erwerb von Kleidungsstücken aus dem Überbrückungsgeld gestatten, wenn der Strafgefangene für begleitete Ausgänge nicht über ordentliche und tragfähige Kleidung verfügt.«

Normenkette:

StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 51 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 13.02.2004 (1 Ws 23/04) hat der Senat die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, über den Antrag des seit 1990 inhaftierten Strafgefangenen, ihm Ausführungen zu seiner Mutter zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu entscheiden. Nach entsprechender Genehmigung seitens der Anstalt beantragte der Strafgefangene am 30.11.2004, ihm von seinem angesparten Überbrückungsgeld in Höhe von EUR 2.232 einen Betrag von EUR 300 zum Ankauf von Kleidung bei einem Versandhaus für die bevorstehenden Ausgänge freizugeben. Diesen Antrag wies die Anstalt am 01.12.2004 mit der Begründung zurück, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Ankauf von Kleidung bei einer noch bis 2016 andauernden Strafverbüßung der Wiedereingliederung des Strafgefangenen diene. Außerdem verfüge er über ausreichend Eigen- und Hausgeld, um hiervon Kleidungsstücke erwerben zu können. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 21.01.2005 zurück.