BGH - Urteil vom 08.06.1999
1 StR 87/99
Normen:
StPO § 203 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt,

Fehlende Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 08.06.1999 - Aktenzeichen 1 StR 87/99

DRsp Nr. 1999/7322

Fehlende Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor, wenn der Eröffnungsbeschluß nur versehentlich nicht unterschrieben, wurde,

Normenkette:

StPO § 203 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (in drei Fällen versucht), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Ein Verfahrenshindernis in Form des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Zwar hat Richter am Landgericht Dr. D. das Formblatt nicht unterschrieben, die dienstlichen Äußerungen lassen aber keinen Zweifel, daß die drei Richter die Eröffnung des Verfahrens mündlich beschlossen haben und anschließend lediglich durch ein Versehen Richter am Landgericht Dr. D. nicht auch seine Unterschrift beigefügt hat (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NStZ 1995, 19 Nr. 7).