In der Strafsache gegen den Verurteilten (
Am 11. Februar 2005 verurteilte die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte hatte in der Nacht zum 21. November 2004 als Drogenkurier 16.781,7 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.546,7 g Tetra-hydrocannabinol - THC - sowie 888,2 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 573,3 g Cocain-Hydrochlorid in seinem Pkw A6 TDI aus den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland gebracht. Auf seiner weiteren Fahrt über die A 61 in Richtung Stuttgart wurde der Verurteilte am 21. September 2004 gegen 1:20 Uhr einer Zollkontrolle unterzogen.
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