OLG Koblenz - Beschluss vom 20.12.2005
2 Ws 834/05
Normen:
RVG § 2 Abs. 1 § 32 § 33 ; VV-RVG Nr. 4142;
Fundstellen:
AGS 2006, 237
JurBüro 2006, 255
JurBüro 2006, 255
StraFo 2006, 215
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 28.10.2005

Gebühren und Kosten: Gegenstandswert eingezogener Betäubungsmittel

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 834/05

DRsp Nr. 2006/27384

Gebühren und Kosten: Gegenstandswert eingezogener Betäubungsmittel

»Beschlagnahmte Betäubungsmittel (Drogen) haben keinen Gegenstandswert i.S.d. § 2 Abs. 1 RVG

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1 § 32 § 33 ; VV-RVG Nr. 4142;

Gründe:

In der Strafsache gegen den Verurteilten (2090 Js 67999/04 - 10 KLs -) bestellte der Vorsitzende der 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz am 29. November 2004 Rechtsanwalt L... zum Verteidiger des Verurteilten.

Am 11. Februar 2005 verurteilte die 10. Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Verurteilten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hatte in der Nacht zum 21. November 2004 als Drogenkurier 16.781,7 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.546,7 g Tetra-hydrocannabinol - THC - sowie 888,2 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 573,3 g Cocain-Hydrochlorid in seinem Pkw A6 TDI aus den Niederlanden über die Grenze nach Deutschland gebracht. Auf seiner weiteren Fahrt über die A 61 in Richtung Stuttgart wurde der Verurteilte am 21. September 2004 gegen 1:20 Uhr einer Zollkontrolle unterzogen.