BVerfG - Beschluß vom 12.02.2004
2 BvR 1687/02
Normen:
StGB § 353b ; StPO § 102 § 105 ; GG Art. 13 ;
Fundstellen:
StV 2004, 633
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 109 Qs 414/01
LG Köln, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 109 Qs 51/02
AG Köln, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 524 Ds 310/01

Gefahr im Verzug bei der Durchsuchung eines Dienstzimmers

BVerfG, Beschluß vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1687/02

DRsp Nr. 2004/3122

Gefahr im Verzug bei der Durchsuchung eines Dienstzimmers

1. Ein Dienstraum, das von dem von einer Durchsuchung Betroffenen alleine benutzt wird und der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich ist und in dem sich auch persönliche Gegenstände befinden, unterliegt dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.2. Die Annahme der Gefahr im Verzug bei der Anordnung einer Durchsuchung muß mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.

Normenkette:

StGB § 353b ; StPO § 102 § 105 ; GG Art. 13 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafprozessuale Durchsuchungsmaßnahmen.