OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2010
2 Ws 79/09
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4142; AO § 370; AO § 374; TabStG § 30a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 192
RPfleger 2010, 392
Rpfleger 2010, 392
wistra 2010, 199
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Qs 66/08
AG Frankfurt/O. - 4.10 Cs 10559/07,

Gegenstandswert eingezogener, unversteuerter Zigaretten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 79/09

DRsp Nr. 2010/16274

Gegenstandswert eingezogener, unversteuerter Zigaretten

Eingezogene unversteuerte Zigaretten haben keinen Gegenstandswert.

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Gegenstandswert der eingezogenen Zigaretten wird auf 0,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4142; AO § 370; AO § 374; TabStG § 30a;

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde am 18. September 2008 durch das Amtsgericht wegen "gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am 28. September 2004 und am 14. August 2006 jeweils als Fahrer eines Kleintransporters insgesamt 1.105.780 Zigaretten diverser Marken nach Deutschland verbracht, welche überwiegend ukrainische und ansonsten gar keine Steuerzeichen trugen. Diese Zigaretten wurden mit dem amtsgerichtlichen Urteil eingezogen.

Mit Beschluss vom 17. November 2008 setzte das Amtsgericht den Gegenstandswert der eingezogenen Zigaretten auf 0,00 € fest.