Die Klägerin nimmt die Antragsgegner zu 1) und 2) beim Landgericht O2 (Eingang 28.12.2005), die Antragsgegner zu 3) bis 8) beim Landgericht O3 (Eingang 30.12.2005) auf Zahlung und Feststellung in Anspruch, weil sie im Zusammenhang mit der Insolvenz der Fa. A ihre Prüfungspflichten in unterschiedlichen Funktionen verletzt hätten.
Mit Verfügung vom 25.01.2006 hat das Landgericht O2 auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen. Beim Landgericht O3 hat die 1. Zivilkammer die Sache an die 2. Zivilkammer abgegeben.
Die Klägerin beantragt beim erkennenden Senat bezüglich aller Antragsgegner die Bestimmung des zuständigen Gerichts - Landgericht O2, hilfsweise O3 oder O1.
Die Antragsgegnerin zu 1), die ihren satzungsmäßigen Sitz in O1 hat, und die von einem O1 Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegner zu 4) bis 7) beantragen, das Landgericht O1 als zuständig zu bestimmen.
Der Antragsgegner zu 2) verweist auf das für ihn zuständige Landgericht O2 und bezweifelt die Zweckmäßigkeit gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung bezüglich aller Prozessbeteiligten, da es um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gehe.
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