OLG Bremen - Urteil vom 02.06.2006
Ws 67/06
Normen:
StPO § 81g ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 716
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 994 Js 37887/05

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung

OLG Bremen, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen Ws 67/06

DRsp Nr. 2007/16571

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung

Mit Erhebung der öffentlichen Klage geht die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag nach § 81g StPO auf das erkennende Gericht über.

Normenkette:

StPO § 81g ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 16.03.2006 hat das Landgericht Bremen als Große Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven den mit Anklageerhebung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen, Zweigstelle Bremerhaven, vom 20.12.2005 auf Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der Speichelprobe des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer hat ihren Beschluss damit begründet, dass sie für die Anordnung der beantragten Maßnahme nicht zuständig sei. Auch nach Erhebung der Anklage sei gemäß § 162 Abs. 1 StPO der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bremen zuständig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.03.2006, die ihren Antrag vom 20.12.2005 weiterverfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 02.05.2006 beantragt, den Beschluss vom 16.03.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen als Große Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zurückzuverweisen. Zur Begründung hat sie Folgendes ausgeführt: