Mit Beschluss vom 16.03.2006 hat das Landgericht Bremen als Große Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven den mit Anklageerhebung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen, Zweigstelle Bremerhaven, vom 20.12.2005 auf Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der Speichelprobe des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer hat ihren Beschluss damit begründet, dass sie für die Anordnung der beantragten Maßnahme nicht zuständig sei. Auch nach Erhebung der Anklage sei gemäß § 162 Abs. 1 StPO der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bremen zuständig.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.03.2006, die ihren Antrag vom 20.12.2005 weiterverfolgt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 02.05.2006 beantragt, den Beschluss vom 16.03.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen als Große Jugendkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven zurückzuverweisen. Zur Begründung hat sie Folgendes ausgeführt:
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