BVerfG - Urteil vom 27.07.2005
1 BvR 668/04
Normen:
NdsSOG § 33a ; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2 Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gesetzgebungskompetenzen für Telefonüberwachung zum Zwecke der Gefahrenabwehr

BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 668/04

DRsp Nr. 2005/10894

Gesetzgebungskompetenzen für Telefonüberwachung zum Zwecke der Gefahrenabwehr

»1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.«

Normenkette:

NdsSOG § 33a ; GG Art. 19 Abs. 1 S. 2 Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: