BVerfG - Beschluß vom 15.04.2005
2 BvR 465/05
Normen:
StPO § 406e ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 242
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AR 3/05

Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Akteneinsicht Dritter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 465/05

DRsp Nr. 2005/6355

Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die Akteneinsicht Dritter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte durch die Staatsanwaltschaft ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht möglich, da zunächst die Fachgerichte über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zu befinden haben.

Normenkette:

StPO § 406e ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den ehemaligen Finanzvorstand und den früheren Abteilungsleiter der Darlehensabteilung der Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren. Die Beschuldigten sind verdächtig, sich Vergehen des Betrugs zum Nachteil von Kunden der Beschwerdeführerin sowie der Untreue schuldig gemacht zu haben.