BVerfG - Beschluss vom 07.09.2007
2 BvR 1009/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 Art. 10 ; StPO § 33a Abs. 4 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 16
StV 2008, 57
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 53/07, 2 Qs 54/07
LG Gera, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 53/07, 2 Qs 54/07
AG Gera, vom 19.12.2006

Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer Telefonüberwachungsmaßnahme

BVerfG, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1009/07

DRsp Nr. 2007/17259

Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer Telefonüberwachungsmaßnahme

Die Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Zulässigkeit einer Telefonüberwachungsmaßnahme kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die dem Betroffenen vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung - etwa wegen des vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens eingeschränkten Akteneinsichtsrechts - nicht bekannt gemacht worden sind. Das öffentliche Interesse, weiter im Verborgenen zu ermitteln, kann in einem solchen Fall mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen dadurch zum Ausgleich gebracht werden, dass die Beschwerdeentscheidung nicht ergeht, bevor die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt wurde und der Beschwerdeführer sich äußern konnte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 Art. 10 ; StPO § 33a Abs. 4 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Telefonüberwachungsmaßnahme.