Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, rechtfertigen im Fall B II. 5 die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 7 % und einer Gesamtmenge von 20 Gramm Heroingemisch bleibt der Wirkstoffgehalt von 1,4 Gramm Heroinhydrochlorid in diesem Fall unterhalb des Grenzwerts von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt (vgl. BGHSt 32,
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