BGH - Beschluß vom 02.04.2008
2 StR 19/08
Normen:
StrEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StraFo 2008, 352
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.09.2007

Grobe Fahrlässigkeit bei teilweisem Schuldanerkenntnis

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 2 StR 19/08

DRsp Nr. 2008/10067

Grobe Fahrlässigkeit bei teilweisem "Schuldanerkenntnis"

Ein (teilweises) "Anerkenntnis" eines strafbaren Verhaltens kann in solch ungewöhnlichem Maß die Sorgfalt außer Acht lassen, die ein verständiger Mensch anwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, dass es als grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG anzusehen ist.

Normenkette:

StrEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

In dem freisprechenden Urteil vom 19. September 2007 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, der Angeklagte sei für die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die Entscheidung über die Entschädigung aufzuheben und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG zu entscheiden, dass eine Entschädigung nicht gewährt wird.

Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. Satz 1 vor. Es kann dahinstehen, ob ein Fall grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme schon darin gesehen werden könnte, dass der Angeklagte durch eine unzureichende Organisation und Kontrolle des Geschäftsablaufs in seiner Praxis Möglichkeiten für manipulatives Verhalten und für Fälschungen durch Angehörige des Praxispersonals und Dritte schuf und begünstigte.