In dem freisprechenden Urteil vom 19. September 2007 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, der Angeklagte sei für die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war die Entscheidung über die Entschädigung aufzuheben und gemäß §
Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß §
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