BVerfG - Beschluß vom 10.06.1997
2 BvR 1516/96
Normen:
BVerfGG § 13 Nr. 12 § 14 Abs. 2 ; EGGVG § 1 ; Einigungs-Vertrag Art. 12 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 25 Art. 100 Abs. 2 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 18 Satz 1 ; StGB § 3 § 9 § 13 Abs. 1 § 27 § 52 § 211 § 311 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; WÜD (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961) Art. 4 Art. 9 Art. 39 Abs. 2 Satz 2 Art. 40 ;
Fundstellen:
BVerfGE 96, 68
EuGRZ 1997, 436
NJ 1997, 557
NJW 1998, 50
NStZ 1998, 144
Vorinstanzen:
I. AG Tiergarten in Berlin - Beschluß vom vom 21.07.1994 - 352 Gs 2865/94,
KG, vom 05.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Js 3/94 - 5 Ws 93/95

Haftbefehl wegen Beihilfe zum Mord und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gegen einen ehemals in der DDR akkreditierten Botschafter eines ausländischen Staates

BVerfG, Beschluß vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1516/96

DRsp Nr. 1997/7267

Haftbefehl wegen Beihilfe zum Mord und zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gegen einen ehemals in der DDR akkreditierten Botschafter eines ausländischen Staates

»1. Die Regeln des Diplomatenrechts stellen eine in sich geschlossene Ordnung, ein sog. self-contained régime dar, das die möglichen Reaktionen auf Mißbräuche der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten grundsätzlich abschließend umschreibt.2. Staatenimmunität und diplomatische Immunität sind verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln, so daß von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann.3. Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die in Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD kodifizierte, fortwirkende Immunität über die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus erga omnes, also auch gegenüber Drittstaaten wirkte.4. Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wäre, die fortwirkende Immunität eines ehemals in der DDR akkreditierten Botschafters von strafrechtlicher Verfolgung nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD aus Gründen der Staatennachfolge zu beachten, wenn die Bundesrepublik Deutschland bereits vor der Wiedervereinigung zur Strafverfolgung nach bundesdeutschem Recht befugt gewesen ist.«

Normenkette:

BVerfGG § 13 Nr. 12 § 14 Abs. 2 ;