OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2005
2 (s) Sbd. VIII-54/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 532
RVGreport 2005, 351
StV 2006, 201

Hauptverhandlungsdauer; Länge der Hauptverhandlung; Längenzuschlag; Beginn der Hauptverhandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII-54/05

DRsp Nr. 2005/11220

Hauptverhandlungsdauer; Länge der Hauptverhandlung; Längenzuschlag; Beginn der Hauptverhandlung

»Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und anwesend ist.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt: Pauschgebühr) in Höhe von 2.500,00 EUR.

Dabei geht er zudem noch von unzutreffenden ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren aus, die er mit insgesamt 1.258,00 EUR beziffert hat.

Wie der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2005 zutreffend dargelegt hat, stehen ihm jedoch gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von insgesamt 821,00 EUR nach den Nrn. 4101, 4105, 4113, 4115 und 4116 VV RVG zu.

Wie der Vertreter der Staatskasse in der genannten Stellungnahme ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war das Verfahren für den Antragsteller weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG.