Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19Keine pandemiebedingte Aussetzung der Hauptverhandlung bei unklarem neuen TerminKeine Beanstandung einer Spanne von vier Monaten zwischen Eröffnungsreife und Termin zur HauptverhandlungEingeschränkte Überprüfbarkeit von gerichtlichen Pandemiemaßnahmen
OLG Celle, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 2 HEs 5/20
DRsp Nr. 2021/12223
Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19Keine pandemiebedingte Aussetzung der Hauptverhandlung bei unklarem neuen TerminKeine Beanstandung einer Spanne von vier Monaten zwischen Eröffnungsreife und Termin zur HauptverhandlungEingeschränkte Überprüfbarkeit von gerichtlichen Pandemiemaßnahmen
1. Der in der Regelung von § 10EGStPO-n.F. zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dass es unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung möglich sein muss, den Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2StPO genannten Unterbrechungsfristen zu hemmen, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem COVID-19-Virus nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, muss auch bei der Auslegung des § 121StPO berücksichtigt werden.2. Dem entscheidenden Spruchkörper steht bei der Einschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos geeignet und zumutbar sind, ein - vom Senat nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - 2 HEs 1 Ws 84/20 -). Dieser Ermessensspielraum verringert sich mit weiterer Fortdauer der Untersuchungshaft.
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