OLG Celle - Beschluss vom 06.04.2020
2 HEs 5/20
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3b; GG Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 96 KLs 6/20

Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19Keine pandemiebedingte Aussetzung der Hauptverhandlung bei unklarem neuen TerminKeine Beanstandung einer Spanne von vier Monaten zwischen Eröffnungsreife und Termin zur HauptverhandlungEingeschränkte Überprüfbarkeit von gerichtlichen Pandemiemaßnahmen

OLG Celle, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 2 HEs 5/20

DRsp Nr. 2021/12223

Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19 Keine pandemiebedingte Aussetzung der Hauptverhandlung bei unklarem neuen Termin Keine Beanstandung einer Spanne von vier Monaten zwischen Eröffnungsreife und Termin zur Hauptverhandlung Eingeschränkte Überprüfbarkeit von gerichtlichen Pandemiemaßnahmen

1. Der in der Regelung von § 10 EGStPO-n.F. zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dass es unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung möglich sein muss, den Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen zu hemmen, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem COVID-19-Virus nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, muss auch bei der Auslegung des § 121 StPO berücksichtigt werden. 2. Dem entscheidenden Spruchkörper steht bei der Einschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos geeignet und zumutbar sind, ein - vom Senat nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 - 2 HEs 1 Ws 84/20 -). Dieser Ermessensspielraum verringert sich mit weiterer Fortdauer der Untersuchungshaft.