OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2005
2 Ws 7/05
Normen:
StPO § 111k ;
Vorinstanzen:
LG Aachen - 61 KLs 11 Js 405/96 - 9/97 - 27.10.2004,

Herausgabe beschlagnahmter Gelder an den Verletzten

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 7/05

DRsp Nr. 2005/9997

Herausgabe beschlagnahmter Gelder an den Verletzten

Sichergestelltes Bargeld kann nur dann an den Verletzten einer Straftat herausgegeben werden, wenn erwiesen ist, dass gerade dieses Bargeld unmittelbar durch die Straftat in den Besitz des Täters gelangt ist. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des Urteils feststeht, dass der Geschädigte durch die Straftat einen Schaden in einer Mindesthöhe erlitten hat.

Normenkette:

StPO § 111k ;

Gründe:

I. Der frühere Angeklagte B. wurde vom Landgericht Aachen am 09.07.1998 wegen Beihilfe zur Untreue in 160 Fällen zum Nachteil der W. S. GmbH & Co.KG (i.f. nur noch : W. S.) sowie wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in 58 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lagen systematische Manipulationen von Black-Jack-Spielen im Spielcasino D.-H. im Zeitraum von Februar 1994 bis zum 24.09.1996 zugrunde, an denen Spielbankangestellte und Spieler teilnahmen; B. gehörte zu den Spielern. Nach den Urteilsfeststellungen vereinnahmte die Tätergruppe bei den manipulierten Spielen mindestens 3,24 Mio DM, wovon der frühere Angeklagte B. vereinbarungsgemäß 10 % = 324 TDM erhielt.

Anläßlich seiner Verhaftung am 27.09.1996 wurde bei dem früheren Angeklagten B. u.a. Bargeld iHv 14.860 DM sichergestellt, dessen Beschlagnahme das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 08.11.1996 anordnete.