BGH - Beschluss vom 20.10.2009
4 StR 408/09
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 358 Abs. 2; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 2,3; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2010, 216
NZV 2010, 261
StRR 2010, 73
VRR 2010, 29

Hinreichende Feststellung einer konkreten Gefährdung i.R.e. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 4 StR 408/09

DRsp Nr. 2009/26211

Hinreichende Feststellung einer konkreten Gefährdung i.R.e. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

1. Bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, sind stets zwei durch entsprechende Feststellungen gestützte Prüfungsschritte erforderlich: Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden.2. Allein aus der Höhe der von der Angeklagten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung für die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs betrügerisch erlangten oder geforderten Beträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 11. Mai 2009 aufgehoben,

a) b) 2. 3.