BGH - Beschluß vom 13.07.2005
1 StR 226/05
Normen:
JGG § 81 § 109 Abs. 2 ; StPO § 403 ;
Fundstellen:
StV 2008, 120
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 10.01.2005

Kein Adhäsionsverfahren bei Jugendlichem oder Heranwachsendem

BGH, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 226/05

DRsp Nr. 2005/11422

Kein Adhäsionsverfahren bei Jugendlichem oder Heranwachsendem

In einem Verfahren gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, bei dem Jugendstrafrecht angewendet wird, darf keine Adhäsionsentscheidung getroffen werden.

Normenkette:

JGG § 81 § 109 Abs. 2 ; StPO § 403 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:

"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ - c über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR § Entschädigung 1; Eisenberg 10. Aufl. § Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, )."