Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:
"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ - c über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR § Entschädigung 1; Eisenberg 10. Aufl. § Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, )."
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